Aktuelles

Corona Schutzkonzept

+++ NRW-CORONASCHUTZVERORDNUNG AB DEM 20. AUGUST +++



Seit dem 20.08.2021 gilt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung.



Dort gibt es nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Coronaschutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab dem 20.08.2021 einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.



Für den Tennissport ist folgende Änderung wichtig: 



3G-Nachweis



Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Schulkinder sind von dieser Regel ausgenommen, da diese in der Schule regelmäßig getestet werden.



Diese Regel gilt für folgende Bereiche:



Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)



Sport in Innenräumen



Innengastronomie



Körpernahe Dienstleistungen



Beherbergung



 



Hygiene- und Infektionsschutzkonzept für Tennis-Wettspiele in Nordrhein-Westfalen



auf der Grundlage der CoronaSchVO ab 28.05.2021



Die drei NRW Tennis-Landesverbände Tennisverband Niederrhein e.V., Tennisver- band Mittelrhein e.V. und der Westfälische Tennisverband e.V., haben zur Durchfüh- rung des Wettspielbetriebs in der Sommersaison 2021 das nachfolgende Hygiene- und Infektionsschutzkonzept auf der Grundlage der aktuell gültigen Coronaschutz- verordnung erstellt. Das Konzept dient zur Hilfe bei der Umsetzung der Vorgaben der Coronaschutzverordnung.





  1. Benennung einer Person zur Einhaltung der Regeln des Hygiene- und In- fektionsschutzkonzeptes am Wettspieltag:





    • -  Der Heimverein eines Wettspiels ist für die Umsetzung und Einhaltung des



      Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes verantwortlich. Der Verein be- nennt vor Beginn eines Wettspiels einen Ansprechpartner zur Umsetzung und Durchsetzung der Vorgaben (z.B. Mannschaftsführer*in).




    • -  Die benannte Person entscheidet am Wettspieltag bei Meinungsverschie- denheiten sofort und alleine.






  2. Berechtigungen zur Teilnahme an einem Wettspiel:





    • -  Die Teilnehmer*innen der Wettspiele sind von den Vereinen im Vorhinein über die Schutzmaßnahmen (gemäß der vor Ort gültigen Inzidenzstufe) zu informieren.




    • -  An den Wettspielen sind nur solche Teilnehmer*innen und Zuschau- er*innen zur Teilnahme berechtigt, die keine COVID19-typischen Sympto- me aufweisen. Dazu gehören Husten, Fieber, Schnupfen, Halsschmerzen, allgemeine Schwäche, Durchfall, Geruchs- und Geschmacksstörungen. Teilnehmer*innen und Zuschauer*innen, die sich in häuslicher Isolation oder Quarantäne befinden, sind ebenfalls nicht zur Teilnahme berechtigt.






  3. Abstandsgebot auf dem Vereinsgelände beim Wettspiel:





- Der Mindestabstand der anwesenden Teilnehmer*innen und Zuschauer von mindestens 1,5m muss durchgängig, also beim Betreten und Verlas- sen der Anlage, des Platzes, in den Pausen und beim Zuschauen einge-



halten werden. Bei parallel stattfindenden Wettspielen ist zwischen den je-



weiligen Personengruppen (Wettspielen) ein Abstand von 5m einzuhalten. - Zur Gewährleistung der Abstandsregel sind folgende Maßnahmen umzu-



setzen:

o Die Spielerbänke auf den Plätzen müssen in einem Abstand von



mindestens 1,5m auseinander stehen.

o Es sind ausreichend Sitzgelegenheiten auf den Plätzen vorzusehen,



die in den Pausen einen Abstand von 1,5m für die Spieler*innen



gewährleisten.

o Der Heimverein sorgt während des gesamten Wettspielablaufs für



ausreichend Bereiche auf der Platzanlage, die eine Wahrung der



Abstandsregeln ermöglichen.

o Innerhalb der Vereinsräumlichkeiten ist ein Mund-Nase-Schutz zu



tragen.

o Es wird auf die üblichen Rituale des Handschlags vor und nach ei-



nem Spiel verzichtet.



4. Rückverfolgbarkeit:





  • -  Die Teilnehmer*innen eines Wettspiels werden über den Spielbericht er- fasst. Eine Rückverfolgung von mindestens 4 Wochen ist hierüber gewähr- leistet.




  • -  Die Zuschauer*innen eines Wettspiels werden von dem gastgebenden Verein in einer Liste (alternativ digitale Nachverfolgung, z.B. über Corona- Warn-App oder Luca-App) erfasst. Die Zuschauer bestätigen mit Eintra- gung und Unterschrift, dass sie keine COVID19-typischen Symptome (Husten, Fieber, Schnupfen, Halsschmerzen, allgemeine Schwäche, Durchfall, Geruchs- und Geschmacksstörungen) haben.




  • -  Folgende Daten sollten erfasst werden: Datum, Uhrzeit des Aufenthalts, Name, Adresse, E-Mail oder Telefonnummer.




  • -  Die Listen sind von einem vom Verein benannten Verantwortlichen für die Zeit von vier Wochen zentral aufzubewahren.





5. Räumliche Vorkehrungen zum Wettspielbetrieb



- Folgende räumliche Maßnahmen sind gem. §3-8 der CorSchVO verbind- lich umzusetzen:



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o Auf der Platzanlage muss Gelegenheit zum Händewaschen ge- schaffen werden. Es sind ausreichend Mittel zur Handhygiene be- reitzustellen.



o In den Vereinsräumlichkeiten sind Hinweisschilder mit Hinweisen zu Abstandsregeln, Husten-/ Niesetikette, Maskenpflicht und Zutritts- verweigerung für Besucher mit Erkältungssymptomatik gut sichtbar anzubringen.



o Umkleidekabinen und Duschen dürfen unter Einhaltung eines Min- destabstands von 1,5m pro Person 



o Kontaktflächen sind vor Beginn des Wettspieltages und im Bedarfs- fall auch im Verlauf der Wettspiele zu reinigen.



o Die Vereinsräumlichkeiten sind regelmäßig zu lüften.







    • Die vorgenannten Regelungen gelten für die Dauer der aktuell gültigen Verordnung. 





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